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Aktuelle Rechtsprechung zu ausgesuchten Rechtsgebieten, sowie von mir bearbeitete Fälle und erwähnenswerte Entscheidungen werden nachfolgend veröffentlicht.
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- Steuer Recht
Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns für häusliches Arbeitszimmer:
Wenn eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung innerhalb der zehnjährigen
Haltefrist veräußert wird, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf die
Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt
( entgegen BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. I 2000, 1383 Rn. 21),
BFH Urteil vom 1.3.2021 - IX R 27/19

Bargeschäft bei " haushaltnaher Dienstleistung " steuerschädlich:
Bei Barzahlung der Handwerkerrechnung können diese nicht im Rahmen des § 35a EStG steuermindernd geltend gemacht werden; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.2.2008, 1 K 791/07

Bußgeldbescheid über 80.000,00 €
Die Finanzbehörde hat gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH einen Bußgeldbescheid über 80.000,00 € erlassen, weil dieser vorsätzlich aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle unvollständig aufgezeichnet haben soll und damit Dritten ermöglichte Steuern zu verkürzen.
Merke: Auch die Buchhaltung einer " kleinen " GmbH sollte von steuerrechtlichen Fachkräften bearbeitet werden.

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- Miet Recht
Keine Abrechnungsfristverlängerung durch Anerkenntnis des Mieters:
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter fristgerecht zugehen. Diese Frist wird durch ein Anerkenntnis oder anerkenndes Verhalten des Mieter nicht verlängert; BGH Urteil vom 9.4.2008 - VIII ZR 84/07.

Streitwert einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen:
Der Streit einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsengelte bestimmt sich nach dem Mietwert von 42 Monaten (3 1/2-facher Jahreswert); OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2008 - 33 W 18/07.

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- Unternehmens Recht,
Unzulässige Werbung von Kfz-Werkstätten mit Rückerstattung des Selbstbehaltes:
Die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit der Rückerstattung des Selbstbehaltes bei der Teilkaskoversicherung ist wettbewerbsrechtlich unzulässig; vgl. BGH Urteil vom 8.11.2007 - I ZR 60/05.

Verstoß gegen Offenlegungsverpflichtung der GmbH: Ordnungsgeld i.H.v. 2.500,00 €
Weil eine GmbH ihren Jahresabschluss nicht eingereicht und offengelegt hat wurde gegen diese ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500,00 € verhängt. Gleichzeitig wurde ein weiteres Ordnungsgeld über 5.000,00 € angedroht, wenn die Offenlegung nicht unverzüglich nachgeholt werde. Der Geschäftsführer der GmbH hatte aus Kostengründen auf die fachliche Betreuung durch eine Steuerberatungsgesellschaft, Steuerberater, Rechtsanwalt, usw. i.S.v. § 3 StBerG verzichtet.

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- Verkehrs Recht
50% Mithaftung bei irreführendem Blinken
Der wartepflichtige Kfz-Fahrer darf nicht allein auf das Blinken und darauf vertrauen, dass der von links kommende vorfahrtsberechtigte Kfz-Fahrer auch nach rechts einbiegen wird. Wenn der Wartepflichtige sicher hierauf verläßt, haftet er bei einem Verkehrsunfall zu 50 Prozent, vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.3.2008 - 4 U 228/08.

Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingtem Unfall
Bei Unfallverursachung im Zustand der Fahruntüchtigkeit von 0,83 Promille ist die Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang bis zu 5.000,00 € leistungsfrei.
In der Kaskoversicherung besteht kein Versicherungsschutz!, vgl. OLG München, Urteil vom 27.6.2008 - 10 U 5654/07.

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- Straf Recht, Schadenersatz Recht
Internet-Falle Finanzagent / Finanzvermittler
Ein Mandant hat von einem Finanzagenten mit Sitz im Ausland eine Email bekommen, dass er für diese nebenberuflich tätig sein könne. Die Finanzagenten benötigen ein deutsches Konto zur Weiterleitung von Geldern. Als Provision hierfür sollte mein Mandant 7% der eingehenden Gelder erhalten. Mein Mandant ist auf dieses Angebot eingegangen. In der Folgezeit wurden jeweils 2 Beträge zu je 3.500,00 € über das Konto meines Mandanten abgewickelt. Nach zwei Transaktionen hat mein Mandant festgestellt, dass die Finanztransaktionen nicht seriös sind. Darüber hinaus hat er eine Selbstanzeige gegen sich bei der Polizei getätigt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Strafbefehl über 50 Tagessätze zu je 50,00 € erlassen.
Mein Mandant war der irrigen Auffassung, dass mit dem Strafbefehl der Vorgang erledigt sei, weshalb er gegen den Strafbefehl keine Rechtsmittel eingelegt hat. Einige Monate später wird ihm nunmehr die Schadenersatzklage, §§ 823 StGB, 261 StGB der Bank auf Erstattung von 3.500,00 € zugestellt.
Da der Strafbefehl meinen Mandanten Mittäterschaft bei der Geldwäsche vorgeworfen hat und dieser in dessen Unkenntnis den Strafbefehl akzeptiert hat, war eine Verteidigung gegen die Schadenersatzklage der Bank ohne Aussicht auf Erfolg. Fazit: 490,00 € Provison erhalten, dafür zu zahlen Strafbefehl 2500,00 € Schadenersatz Bank 7000,00 € zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten.

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