Gewährleistung

Gewährleistung, §§ 434 ff. BGB

Ein Mangel liegt nach § 434 BGB u.a. dann vor, wenn die Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einer Kaufsache der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann (Kurzformel: Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit).

Normale alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar. Der Verkäufer haftet hierfür nicht.

Die Abgrenzung zwischen Mangel und normalem Verschleiß ist aber gerade bei gebrauchten Sachen oftmals problematisch. Sofern sich die Parteien nicht einigen können, ob ein gewöhnlicher Verschleiss oder ein Fehler vorliegt, wird das Gericht hierüber Beweis erheben durch Einholung eines Sachverständigen Gutachten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer.

Bei einem Privatkauf (privater Verkäufer verkauft an privaten Käufer), kann die Gewährleistung gem. § 444 BGB gänzlich ausgeschlossen werden (sog. Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, d.h. für Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren, gegenüber dem Käufer aber verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf (ein gewerblicher Verkäufer verkauft an einen privaten Käufer), so kann die Gewährleistungsfrist z.Bsp. bei Gebrauchtwagen auf 1 Jahr verkürzt werden. Ein Gewährleistungsausschluss insgesamt wäre nach § 475 Abs. 2 BGB unwirksam.

Dem Käufer obliegt die Beweislast dafür, dass
1. die Kaufsache mangelhaft und
2. dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.

Beim Verbrauchsgüterkauf (Gewerblicher Verkäufer verkauft an Privatmann) greift in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dem gewerblichen Verkäufer obliegt innerhalb dieses Zeitraums die Beweislast dafür, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.

Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer
nach § 437 BGB vom Verkäufer Nacherfüllung in Form der Neulieferung oder der Nachbesserung (Reparatur, Instandsetzung), gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen. Eine Neulieferung scheidet wegen der Individualität von gebrauchten Sachen regelmäßig aus.

Liegt ein Mangel vor, ist dem Verkäufer unbedingt zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben.

Der Verkäufer hat im Wege der Nachbesserung nämlich nach § 440 BGB das Recht, selbst (mindestens) zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Erst, wenn derselbe Mangel dann noch immer vorhanden ist oder der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, kann der Käufer gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge. Dem Käufer ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zurückzuzahlen.


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